Anfang Juni durfte ich für den Regionalteil Stormarn der Lübecker Nachrichten die Pro-Seite eines Pro & Contra Google StreetView schreiben. Hier mein Beitrag:

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass viele der Argumente gegen Google Streetview auf unvollständigen oder gar falschen Annahmen und Informationen beruhen. Es ist ein ärgerliches Phänomen, dass gerade hierzulande oftmals die Debatte von Angst und Misstrauen beherrscht wird, welche leider nur zu häufig auf Unkenntnis beruhen oder interessengeleitet geschürt werden. Chancen und Möglichkeiten neuer Technologien werden übersehen, geraten in den Hintergrund oder werden totdiskutiert.

In vielen Ländern läuft Streetview seit Jahren ohne nennenswerte Probleme und Proteste. Denn außer der stetigen Behauptung recht konstruierter potentieller Missbrauchshypothesen ist bisher niemandem ein Schaden zugefügt, erhöhte Einbruchsraten sind nirgends festgestellt worden. Denn die Straßenzüge werden nicht – wie häufig geschrieben – „gefilmt“ (was vermutlich das Gefühl dauerhafter Videoüberwachung suggerieren soll), sondern einmalig aufgenommen. Und diese Aufnahmen unterliegen der seit dem Kaiserreich geltenden Panoramafreiheit, sind also vollkommenlegal. Um von vornherein Datenschutzprobleme zu vermeiden, werden Personen und Autokennzeichen ohnehin unkenntlich gemacht. Wo soll hier der Eingriff in die Privatsphäre liegen? Denn Streetview nimmt eben einmalig nur das auf, was jeder andere ständig beobachten kann. Gelegentlich wurde in diesem Zusammenhang die Höhe, aus der die Aufnahmen gemacht werden, kritisiert. Übereifrige Datenschützer werfen dann Google vor, es würde über Zäune in Hintergärten gespäht. Aber auch andere Verkehrsteilnehmer sitzen erhöht und haben exaktdieselbe Perspektive.

Der Blick für den Nutzen geht völlig verloren: Streetview erweitert wie auch Google Maps und Google Earth den Blick für die Welt. Es eröffnet tolle Möglichkeiten, Reise- und Ausflugsziele vorher zu erkunden. Und nicht zuletzt wird es zunehmend auch zu einem wichtigen Faktor im Stadtmarketing, weil Gäste und Investoren sich auf diesem Weg über den Standort informieren. Wenn diese dann schwarz sehen, weil die Gemeinde den Aufnahmen widersprochen hat, macht es den Ort sicher nicht attraktiver. Am Ende gilt: Lassen Sie sich nichts erzählen und nicht bevormunden. Schauen Sie einfach selbst und probieren Streetview einfach mal aus. Ich bin mir sicher, dass Sie dann zum Fan werden!

Siehe vollständiges Pro & Contra: Streetview: Begrüßt oder abgelehnt (Lübecker Nachrichten, Stormarn-Teil vom 01.06.2010).



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Kommentare


    #1 Dani am 08/24/10 um 07:19 [Antwort]
    *“Denn Streetview nimmt eben einmalig nur das auf, was jeder andere ständig beobachten kann.”

    Ja, nur dass das “Recht am eigenen Bild” (nach § 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG.)) eine vorherige Foto-Erlaubnis und Veröffentlichungs-Genehmigung für das “Festhalten” genau solcher “ständig machbaren Beobachtungen” verlangt.

    Am FKK-Strand darf ich mir zwar jeden ansehen und begaffen, aber deshalb noch lange nicht fotografieren.

    Und wenn dieses Gesetz für alle, also auch Hobby- und Berufsfotografen gilt, dann sollte es eigentlich auch für Google gelten.

    Ansonsten vielleicht auch mal eine gute Gelegenheit mal wieder an das “Recht am eigenen Bild” zu erinnern.
    Oder daran, dass es überhaupt so etwas wie ein Fotorecht gibt (was vielen Normalverbrauchern und Digicam-Besitzern unbekannt zu sein scheint.)
    Nicht selten findet man sich mit Link-Tag auf irgendwelchen fremden Fotos aus dem Freundeskreis wieder, von denen man nichts weiss oder um Erlaubnis gefragt wurde.
    Da anders als in Papierfoto-Zeiten heute private Fotoalben ja gern auf öffentlichsten Webseiten landen.

    Die Devise lautet also nur “Gleiches Recht für Alle”.
    Sowie überhaupt wieder ein wenig mehr Disziplin im Umgang mit fotografischen Abbildungen anderer.

    Und die für Google Street View relevante Absatz heißen:

    “Zwar ist das Abbilden von Personen ohne deren Einwilligung durch § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) verboten. Allerdings wird diese Regelungen durch § 23 KunstUrhG teilweise aufgehoben: Ohne Einwilligung erlaubt sind unter Anderem „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.”

    “Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KunstUrhG Rz. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden. Die Erkennbarkeit einer Person entfällt auch dann nicht, weil diese sich altersbedingt verändert hat. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.”

    Und von der “Erkennbarkeit” und “Anonymisierung”, sowie dem ausschließlichen Panorama-Charakter, kann man sich ja selbst einen Eindruck verschaffen.

    Gut erkennbare Gruppenfotos von rauchenden Unterstufen-Kids, Close-Up-Zooms von halbnackten Balkon-Päarchen oder pinkelnden Bauarbeitern sind jedenfalls möglich und schon gefunden worden, und stehen seitdem, als “witziger Screenshot von Reportageseiten”, jetzt für immer im Netz.

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